Bleiben Sie beim Arbeitsschutz immer up to date!
Das Jahr 2025 bringt für Unternehmen zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich. Insbesondere im Arbeitsschutz greifen einige neue Regelungen und Verordnungen, die Arbeitgeber kennen sollten. Damit Sie und Ihr Betrieb weiterhin sicher arbeiten können, stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen vor.
Arbeitsschutz soll digitaler werden
Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Arbeitsschutz digitaler werden soll. So können zum Beispiel gemäß § 126b des BGB seit dem Jahreswechsel bestimmte arbeitsrechtliche Dokumente auch in Textform ausgestellt werden. Bislang bestand die Pflicht zur Schriftform, was bedeutet, dass diese Dokumente eigenhändig von allen Beteiligten unterschrieben werden mussten, um wirksam zu sein.

Damit die Dokumente in Textform gelten und wirksam sind, müssen sie jedoch eine lesbare
Willenserklärung, in der die Person der Erklärenden genannt ist, enthalten und auf einem
dauerhalten Datenträger gespeichert werden. Eine handschriftliche oder elektronische
Unterschrift ist dabei häufig nicht notwendig.
Bislang können zum Beispiel die folgenden
Dokumente in Textform ausgestellt werden:
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Anträge auf Eltern- oder Pflegezeit
- Handlungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (mit einigen Ausnahmen)
Im Übrigen können in Zukunft auch Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse elektronisch abgeschlossen beziehungsweise übermittelt werden, sofern Beschäftigte dem zustimmen. Eine handschriftliche Signatur ist hier ebenfalls nicht mehr notwendig. Stattdessen können diese Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur digital unterschrieben werden. Unternehmen sollten sich hierzu über passende digitale Systeme informieren. Außerdem müssen sie gewährleisten, dass diese Dokumente für Arbeitnehmende leicht zugänglich sind und dass Beschäftigte sie auch speichern und ausdrucken können.
Auch das schwarze Brett wird digitaler, denn die sogenannte Aushangspflicht ist abgeschwächt worden. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Informationen über ihre bestehenden Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen. Das kann zum Beispiel Arbeitszeitregelungen, Betriebsvereinbarungen oder geltende Rechtsverordnungen betreffen. Bislang war dazu ein physischer Aushang im Betrieb das gängige Vorgehen, um dieser Pflicht nachzukommen. Seit dem 1. Januar können Unternehmen diese Informationen auch über digitale Informationskanäle, also zum Beispiel über das Intranet oder ähnliche Wege, bereitstellen. Wichtig ist dabei jedoch, dass Beschäftigte jederzeit auf diese Informationen zugreifen können müssen
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

Gibt es im Betrieb Schwangere oder Stillende, dann sind Arbeitgeber verpflichtet, für sie eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen sie ermitteln, ob besondere Schutzmaßnahmen
notwendig sind, ob die Arbeitsbedingungen gegebenenfalls umgestaltet werden müssen oder ob die
schwangeren oder stillenden Personen eventuell ihre Tätigkeiten am aktuellen Arbeitsplatz nicht
mehr länger fortführen können. Das fordern zumindest die bisherigen Regelungen.
Neu ist seit dem 1. Januar, dass diese Gefährdungsbeurteilung auch entfallen
kann. Dafür
muss
der Ausschuss für Mutterschutz das gegebene Arbeitsumfeld beziehungsweise die entsprechende
Tätigkeit jedoch bereits als für Schwangere nicht zulässig eingestuft haben. Für Arbeitgeber
kann dies eine Entlastung sein, da sie sich auf bereits etablierte, rechtssichere Einschätzungen
berufen können. Individuelle Schwangerschaften müssen also, sofern eine entsprechende Einstufung
des Ausschusses für Mutterschaft bereits vorliegt, nicht mehr individuell beurteilt werden.
Unternehmen sollten die Tätigkeiten im Betrieb schon jetzt und bevor eine etwaige
Schwangerschaft bekannt wird dahingehend prüfen.
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht

In bestimmten Arbeitsfeldern und bei bestimmten Tätigkeiten ist persönliche Schutzausrüstung
(PSA) unabdingbar, um die Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Dabei dürfen Arbeitgeber nur
PSA bereitstellen, die für den Einsatzzweck geeignet ist und die Anforderungen der Verordnung
über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-BV) erfüllt.
Diese Vorgaben wurden nun mit der
2025 überarbeiteten PSA-BV an die EU-Verordnung EU 2016/425
angepasst. Neu ist dabei zum Beispiel, dass bei Auswahl der PSA auch ergonomische und
gesundheitliche Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen. Außerdem müssen Unternehmen nun auch
sicherstellen, dass die PSA aus hygienischer Sicht stets einwandfrei ist, wenn mehrere Personen
im Unternehmen dieselbe PSA verwenden.
Umgang mit Asbest wird einfacher und sicherer
Bereits zum 5. Dezember in Kraft getreten ist die novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung. Sie enthält unter anderem neue Regeln für den Umgang mit Asbest. So wurde nun zum Beispiel das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das bereits aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 bekannt ist, auch rechtlich verankert. Unternehmen erhalten dabei mit dem zugehörigen Ampel-Modell ein praxistaugliches Instrument, mit dem sie anhand der tatsächlichen Gefährdung an einem Arbeitsplatz risikobezogen geeignete Schutzmaßnahmen festlegen können.

Grundsätzlich definiert dieses Ampel-Modell die drei Risikobereiche grün, gelb und rot. Je größer die Gefährdung und die Belastung durch Asbest, desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen sein. Konkret sehen die drei Risikobereiche folgendermaßen aus:
- Grün: geringes Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt weniger als 10.000 Fasernsm³
- Gelb: mittleres Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt weniger als 100.000 Fasern/m³
- Rot: hohes Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt mehr als 100.000 Fasern/m³
Neu ist auch, dass bestimmte Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung, die
im
Bereich
von geringeren oder mittleren Risiken liegen, fortan mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erlaubt
sind. Dazu zählen zum Beispiel das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigen Putz, wenn eine
Leitung verlegt werden soll. Tätigkeiten mit hohen Risiken dürfen allerdings weiterhin nur von
zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden.
Ebenso bleiben die Anforderungen an Personen,
die mit Asbest umgehen sollen, bestehen. Sie müssen entsprechende
Qualifikationen
besitzen. Auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig
beschichteten
Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement bleiben
unzulässig,
ebenso
wie die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an
Asbestzementdächern.
Neu
hinzugekommen ist jedoch ein Überdeckungsverbot für Asbestzement Wand- und
Deckenverkleidungen.
Bestehen bleibt auch die formale unternehmens- und objektbezogene
Anzeigepflicht,
die
Betriebe bei Tätigkeiten mit Asbest haben. Ergänzend kommt jedoch eine
Mitwirkungspflicht
des
Veranlassers der Bauarbeiten hinzu. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen alle
relevanten
Informationen zuliefern, beispielsweise zum Baujahr des Gebäudes. Dieses muss in der
Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, denn es kann maßgeblich darüber Aufschluss geben,
ob in einem Gebäude Asbest oder asbesthaltige Produkte eingesetzt wurden.
Gefahrgutvorschriften werden aktualisiert

Die geltenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen, also das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), werden regelmäßig im Zweijahrestakt überarbeitet und dabei an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Zum Jahresanfang ist die neue Ausgabe ADR 2025 in Kraft getreten und bringt damit für Unternehmen der Branche wieder zahlreiche Änderungen, beispielsweise hinsichtlich der Pflicht zur Dokumentation oder der Dokumente, die mitgeführt werden müssen, mit sich. Insbesondere das Thema Batterien stand dieses Mal im Vordergrund. So wurden zum Beispiel Natrium-Ionen-Batterien neu in das ADR mitaufgenommen. Zudem wurden neue UN-Nummern an bestimmte Batterietypen vergeben. Diese sind:
- UN 3551: Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt
- UN 3552: Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Natrium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, mit einem organischen Elektrolyt
Außerdem gibt es in diesem Bereich die neue Sondervorschrift SV 677. Sie
betrifft
beschädigte
oder
defekte Batterien und Zellen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen
Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder einem
gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Solche
Batterien
dürfen nach der SV 677 nicht befördert werden.
Auch für Batterien für
den
Antrieb von
Fahrzeugen beziehungsweise für batteriebetriebene Fahrzeuge
gibt es neue UN-Nummern:
- UN 3556: Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien
- UN 3557: Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien
- UN 3558: Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien
Neben einigen überarbeiteten Sondervorschriften, die diese Fahrzeuge betreffen, ist die neue Verpackungsanweisung P912 erwähnenswert. Sie definiert, wie solche Fahrzeuge für den Transport verpackt sein müssen. Beispielsweise ist es erlaubt, Teile des Fahrzeugs – ausgenommen der Batterie – zu demontieren, damit sie in die Verpackung passen.
Apropos batteriebetriebene Fahrzeuge – eine Neuerung des ADR 2025 ist, dass nun auch Fahrzeuge, die mit einer Batterie oder einer Brennstoffzelle betrieben werden, für den Transport von Gefahrgut eingesetzt werden dürfen. Für die Fahrzeugkategorie AT ist das bereits seit 2023 möglich. Nun werden auch FL-Fahrzeuge dafür zugelassen.
Auch in der Abfallbeförderung macht das ADR 2025 neue Vorgaben. So dürfen
beispielsweise
Innenverpackungen von festen und flüssigen Stoffen zukünftig in einer Außenverpackung verpackt
werden, auch wenn sie unterschiedliche Größen und Formen haben. Zudem dürfen fortan Farbabfälle
aus Verpackungsresten sowie verfestigte und flüssige Farbreste nach den UN-Nummern 1263 und 3082
transportiert werden. Abfälle mit diesen beiden UN-Nummern dürfen sogar zusammengeladen und nach
der UN-Nummer 1263 befördert werden.
Wesentliche Neuerungen gab es auch für die
Beförderung von asbesthaltigen Abfällen
beziehungsweise von Asbest in loser Schüttung. Solche Abfälle dürfen zukünftig
in
staubdichten,
doppelwandigen Containersäcken transportiert werden, solange diese Säcke bestimmte Anforderungen
erfüllen und nach dem Beladen nicht mehr angehoben werden. Allerdings greifen auch ein paar
Einschränkungen. Sie dürfen nur vom Enstehungsort bis zum Ort der Beseitigung befördert werden.
Eine Zwischenlagerung ist nicht zulässig. Ebenso dürfen verschiedene asbesthaltige Abfälle nicht
vermischt werden.
Zu guter Letzt ist im Gefahrguttransport noch die Ausnahme 20
der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
(GGAV) zu nennen. Diese Ausnahme 20 besteht bereits seit 2023, war bislang aber
eine nur
in
Deutschland geltende nationale Regelung. Mit der aktuellen Ausgabe des ADR wurde sie nun auch im
internationalen Recht verankert. Mit ihr dürfen gefährliche Abfälle, deren Zusammensetzung
unbekannt ist, in Verpackungen aus Polyethylen transportiert werden. Allerdings
ist die
zulässige Verwendungsdauer der Verpackungen in diesem Fall auf 2,5 Jahre begrenzt.
Arbeitsstätten müssen strengere Anforderungen erfüllen

Bereits Ende 2024 wurden auch einige Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) angepasst.
Betroffen ist zum Beispiel die ASR 2.3 Fluchtwege und Notausgänge. Sie macht nun auch Vorgaben
für dynamische optische Sicherheitsleitsysteme, also Leitsysteme, die bei Notfällen einmalig
ihre Fluchtrichtungsanzeige ändern können.
Ebenso erweitert wurden die ASR 4.3
Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
und die ASR 4.4 Unterkünfte. Die ASR 4.3 stellt nun noch höhere Anforderungen an
Erste-Hilfe-Räume, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausstattung. Die Änderungen an der ASR 4.4
sollen hingegen die Sicherheit für die untergebrachten Personen erhöhen, beispielsweise in Bezug
auf die notwendigen Brandschutzmaßnahmen.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:
Digitalisierung im Arbeitsschutz
- § 126a BGB
- § 126b BGB
- § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
- § 15 Anspruch auf Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- § 1a Formvorgaben (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise des Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 2 Nachweispflicht des NachwG
- § 109 Zeugnis der Gewerbeordnung
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
- § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen Mutterschutz (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- Arbeit und Gesundheit: Mutterschutzgesetz: Sicher arbeiten in der Schwangerschaft
- Haufe: Neue Regelungen zur mutterschutzbezogenen Gefährdungsbeurteilung
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht
- PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV
- Verordnung 2016/425
- Buzer: Synopse aller Änderungen der PSA-BV am 05.12.2024
Novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
- DGUV: Elektronische Patientenakte und novellierte Gefahrstoffverordnung
- BG BAU: Die neue Gefahrstoffordnung ist in Kraft (PDF)
- Zentralverband SHK: Novellierung der Gefahrstoffverodnung
- BAuA: Fragen und Antworten zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Dezember 2024
Aktualisierte Gefahrgutvorschriften
- BMDV: Änderungen 2025 zum ADR
- ADR 2025: Alle zwei Jahre wieder: neue und geänderte Regeln im ADR
- Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV): ADR 2025