Worauf Unternehmen 2026 im Arbeitsschutz achten müssen

2026 ändert sich einiges in den Bereichen Arbeitsschutz und Compliance. Einzelheiten zu den Änderungen und was Unternehmen jetzt beachten müssen, erfahren Sie hier!
Blog - 27. Januar 2026

Das ändert sich 2026 für Unternehmen

Ein neues Jahr bedeutet gleichzeitig auch gesetzliche Neuerungen, die Änderungen für Unternehmen mit sich bringen. 2026 betrifft das unter anderem die Bereiche Compliance und den Arbeitsschutz. Wir stellen Ihnen in der folgenden Übersicht vor, welche wichtigen Änderungen Unternehmen nun beachten müssen.

Mehr Besichtigungen durch die Arbeitsschutzbehörden

Bereits im Jahr 2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. In diesem ist eine Mindestbesichtigungsquote für Unternehmen festgehalten, die seit dem 1. Januar 2026 gilt. Nach dieser Quote sollen die zuständigen Behörden jährlich bei mindestens fünf Prozent aller Unternehmen den Arbeitsschutz prüfen. Eine solche Besichtigung umfasst beispielsweise die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der eingerichteten Notfallmaßnahmen des Betriebs. 

Unternehmen sollten daher besonders darauf achten, dass eine aktuelle und vollständige Gefährdungsbeurteilung vorliegt und dass Mitarbeitende ausreichend zu ihren jeweiligen Tätigkeiten unterwiesen wurden. Zusätzlich ist im Arbeitsschutzgesetz festgehalten, dass die zu kontrollierenden Betriebe nach ihrem Gefährdungspotenzial ausgewählt werden sollten. Betriebe, bei denen ein hohes Gefährdungspotenzial vorliegt, werden bei der Prüfung demnach priorisiert.

Zwei Frauen unterhalten sich im medizinischen Kontext

Neuerungen der DGUV Vorschrift 2

Die DGUV hat bereits im Jahr 2024 die aktualisierte Fassung der DGUV Vorschrift 2 vorgestellt. Sie definiert neue Arbeitsschutz-Vorgaben für Unternehmen. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) sowie die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) setzen die Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 seit dem 1. Januar 2026 um und machen neue Vorgaben für Betriebe dieser Branchen. Einige andere Berufsgenossenschaften haben die Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 bereits 2025 eingeführt. Bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) werden die Änderungen voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten.    

Besonders im Fokus sind dabei die Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Ihnen soll die Beratung von Arbeitnehmenden erleichtert werden. Beispielsweise kann künftig bis zu ein Drittel der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung digital erfolgen.

Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) arbeiten möchte, musste in der Vergangenheit einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Diese Voraussetzung fällt durch die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 weg – die Ausbildung zur Sifa ist nun auch für Absolventinnen und Absolventen anderer Fachbereiche möglich. Dazu zählen die Biologie, Physik und Chemie sowie Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.

Besonders relevant ist die Vorschrift für kleinere Betriebe. Die Form der Betreuung richtet sich nämlich nach der Betriebsgröße. Die aktualisierte Vorschrift setzt die Grenzen der Betreuungsformen nach oben. In der Vergangenheit konnten nur Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten die Regelbetreuung in vereinfachter Form wählen. In dieser Betreuungsform gibt es keine festgelegten Einsatzzeiten, der Umfang richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Die aktualisierte Vorschrift macht es nun auch Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten möglich, diese Form der Betreuung zu wählen.

Arbeiter in Schutzausrüstung

Neue Regeln bei Arbeiten mit Asbest

Seit dem 20. Dezember 2025 gelten im Umgang mit Asbest neue Regelungen. Diese ergeben sich aus der Novellierung der Gefahrstoffverordnung und setzen die europäische Asbestrichtlinie in nationales Recht um. Unter anderem ist nun auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung nötig. Bislang galt die Genehmigungspflicht lediglich für Arbeiten im Bereich des hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³).  

Außerdem müssen Unternehmen künftig angeben, wenn Mitarbeitende mit oder an asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen. Dafür müssen sie diese Mitarbeitenden namentlich benennen. Da die Arbeit mit Asbest risikoreich ist und nur geschultes Personal diese verrichten darf, muss der Arbeitgeber ebenso nachweisen, dass die Mitarbeitenden im Umgang mit Asbest unterwiesen sind. Ebenso ist er dazu verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge seiner Beschäftigten nachzuweisen.

Mitarbeitende tauschen sich aus

Gestärkte Cybersicherheit durch NIS-2-Gesetz

Die Bedrohungslage von Cyberangriffen steigt stetig. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie modernisiert und stärkt die Bundesregierung das bestehende IT-Sicherheitsrecht. Es trat bereits am 6. Dezember 2025 in Kraft und legt neue Verpflichtungen für Unternehmen fest. Beispielsweise erweitert sich der Kreis jener Unternehmen, die unter die Aufsicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik fallen. Bislang waren das etwa 4.500 Organisationen, künftig werden es rund 29.500 sein. Das neue Gesetz führt außerdem die Kategorien „wichtige Einrichtungen“ und „besonders wichtige Einrichtungen“ ein, unter die einige Unternehmen basierend auf der Branche, der Anzahl ihrer Mitarbeitenden und ihres Umsatzes fallen. Als „besonders wichtige Einrichtungen“ zählen beispielsweise Einrichtungen der kritischen Infrastruktur. Betroffene Einrichtungen sind dazu verpflichtet, sich selbstständig als NIS-2-Unternehmen zu registrieren, Sicherheitsvorfälle zu melden und Maßnahmen für ein Risikomanagement einzuführen. 

Weitere potenzielle Änderungen, zu denen eine gesetzliche Aktualisierung noch fehlt

Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Der Bundestag wird voraussichtlich Anfang 2026 die Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verabschieden. Mit dieser werden sowohl unternehmerische Pflichten als auch Sanktionen bei Pflichtverletzungen abgeschwächt. Bisher waren Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten dazu verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zusammenzustellen. Mit der Novelle wird diese Berichtspflicht abgeschafft. An den bestehenden Sorgfaltspflichten ändert sich hingegen nichts. So müssen Unternehmen unter anderem dafür sorgen, dass es innerhalb ihrer Lieferketten zu keinen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Verstößen kommt und sie das Risiko für solche verringern. Ebenso sind sie weiterhin dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten und regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen.

Die Neuerungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) werden voraussichtlich nur übergangsweise in Kraft treten. Bis Mitte 2028 muss die EU-Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie wird das LkSG nahtlos ersetzen.

Transparentere Gehaltsstrukturen

Um die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu unterstützen, hat die EU die Richtlinie zur Entgelttransparenz eingeführt. Diese soll Gehaltsstrukturen transparent machen, um so Ungleichbehandlungen bei den Gehältern zu verringern. Bis zum 7. Juni 2026 muss die Bundesregierung die EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Maßnahmen des Entgelttransparenzgesetzes sind Teil des Plans der Bundesregierung, den Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen bis 2030 auf 10 Prozent zu senken. 2025 lag der Gehaltsunterschied bei 16 Prozent.

Lohnkostenabrechnungszettel

Unternehmen sind dazu verpflichtet, regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu verfassen. Bisher galt diese Regelung nur für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Mit den neuen Vorgaben der EU-Richtlinie unterliegen ab 2026 auch bereits Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten dieser Berichtspflicht. Zeigt sich bei diesen Berichten, dass der Gehaltsunterschied mehr als fünf Prozent beträgt, muss das Unternehmen mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen umsetzen, um das Lohngefälle auszugleichen. Auch im Bewerbungsprozess sind Unternehmen künftig zur Transparenz verpflichtet. In Stellenanzeigen müssen sie entweder das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne angeben.

Kleine Weltkugel in der Hand eines Menschen

EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht

Auch zum Thema Umwelt gab es Änderungen auf EU-Ebene, die Deutschland nun in nationales Recht übertragen muss. Die Frist dazu endet am 21. Mai 2026. Mit der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2024/1203/EU) verschärft die EU die Vorgaben für Straftatbestände und die Sanktionen bei Vergehen. Damit will sie der steigenden Umweltkriminalität entgegenwirken. 

Bisher haben sich Unternehmen strafbar gemacht, wenn sie durch ihre Handlungen der Umwelt geschadet haben. Durch die Neuerungen der EU-Richtlinie sollen künftig schon Eignungsdelikte strafbar werden. Das heißt, Unternehmen können sich schon dann strafbar machen, wenn ihr Verhalten dafür geeignet ist, zu erheblichen Umweltschäden zu führen. Diese Vorgabe soll die Prävention von Umweltschäden unterstützen. Zusätzlich erweitert die EU-Richtlinie die bereits bestehende Liste der Umweltstraftaten und listet nun 20 von diesen auf. Dazu zählt beispielsweise die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser oder die unerlaubte Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen. 

Für Unternehmen, die sich strafbar machen, kann es je nach Straftatbestand deutlich teurer werden als bisher: Geldbußen können künftig bis zu 40 Millionen Euro betragen.

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