Diese Frage ist leider nicht so einfach zu beantworten, denn grundsätzlich sind Geschäftsführer und -führerinnen nicht mit Beschäftigten gleichzusetzen. Gleichzeitig fordert das Arbeitsschutzgesetz in § 12 lediglich eine Unterweisung der Beschäftigten. Auf den ersten Blick scheint eine Unterweisung der Geschäftsführer und -führerinnen also nicht notwendig zu sein.
Sind diese jedoch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages für ein Unternehmen tätig, dann sind sie als Arbeitnehmerinnen und -nehmer gesetzlich unfallversichert. Da die DGUV Vorschrift 1 – im Gegensatz zum Arbeitsschutzgesetz – eine Unterweisung aller Versicherten fordert, sind Geschäftsführer und -führerinnen hier mit einzuschließen. Solange Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen also gesetzlich unfallversichert sind, sind auch sie zu unterweisen, unabhängig davon, ob sie als Beschäftigte gemäß dem Arbeitsschutzgesetz gelten.
Anders kann das sein, wenn Geschäftsführerinnen und -führer nicht gesetzlich unfallversichert sind, etwa weil sie Gesellschaftsanteile besitzen und wegen ihres maßgeblichen Einflusses auf die Entscheidungen der Gesellschaft regelmäßig im Unternehmen selbstständig tätig werden. In so einem Fall kann unter bestimmten Umständen nur eine freiwillige Versicherung in Betracht gezogen werden.
Aber Achtung! Wird die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung wahrgenommen, dann greift auch wieder die Unterweisungspflicht und gilt auch für Geschäftsführerinnen und -führer.